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November 2019

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: lenssen[at]kirchengewerkschaft[dot]de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Die Weiterbildung von Kinderpfleger*innen in Kindertagesstätten wird honoriert!

Dies hat die Arbeitsrechtliche Kommission mit Wirkung zum 1. November 2018 beschlossen. Wenn diese Kolleg*innen die 60 Stunden umfassende Fortbildung zu "Bildung und Pädagogik in Kindertagesstätten" absolvieren, so erhalten sie während dieser Zeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Entgeltgruppe S3 Stufe 3 zu Entgeltgruppe S4 Stufe 3 unabhängig von der individuellen Eingruppierung. Derzeit sind das 166,89 € monatlich (brutto).

Diese Zulage ist allerdings nicht zusatzversorgungspflichtig (erhöht die Rente nicht) und führt auch nicht zu einer Erhöhung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld).

Ferner werden diese Kolleg*innen nach einer zweijährigen Bewährungszeit bei Vollbeschäftigung je nach übertragener Tätigkeit in die Entgeltgruppe S4 (zwischen 160,- und 260,- € monatlich) bzw. S8a (zwischen 200,- und 430,- € monatlich) höher gruppiert. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Bewährungszeit entsprechend.


Der Evangelische Oberkirchenrat hat dazu ein Rundschreiben verfasst, aus welchem die näheren Einzelheiten ersichtlich sind:

Rundschreiben des EOK vom 8. Februar 2019

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