Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: lenssen[at]kirchengewerkschaft[dot]de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.
Herzlichen Dank
Die Weiterbildung von Kinderpfleger*innen in Kindertagesstätten wird honoriert!
Dies hat die Arbeitsrechtliche Kommission mit Wirkung zum 1. November 2018 beschlossen. Wenn diese Kolleg*innen die 60 Stunden umfassende Fortbildung zu "Bildung und Pädagogik in Kindertagesstätten" absolvieren, so erhalten sie während dieser Zeit eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Entgeltgruppe S3 Stufe 3 zu Entgeltgruppe S4 Stufe 3 unabhängig von der individuellen Eingruppierung. Derzeit sind das 166,89 € monatlich (brutto).
Diese Zulage ist allerdings nicht zusatzversorgungspflichtig (erhöht die Rente nicht) und führt auch nicht zu einer Erhöhung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld).
Ferner werden diese Kolleg*innen nach einer zweijährigen Bewährungszeit bei Vollbeschäftigung je nach übertragener Tätigkeit in die Entgeltgruppe S4 (zwischen 160,- und 260,- € monatlich) bzw. S8a (zwischen 200,- und 430,- € monatlich) höher gruppiert. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Bewährungszeit entsprechend.
Der Evangelische Oberkirchenrat hat dazu ein Rundschreiben verfasst, aus welchem die näheren Einzelheiten ersichtlich sind:
Rundschreiben des EOK vom 8. Februar 2019